Vorkaufsrecht, Kaufoption, Drag Along & Tag Along Rechte erklärt
Im vierten Teil der Blogreihe nehmen wir die Übertragungsbeschränkungen in Aktionärbindungsverträgen (ABV) genauer unter die Lupe.
In fast allen Aktionärbindungsverträgen ist vorgesehen, dass Aktienübertragungen nur dann zulässig sein sollen, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Vertrag erfolgen. Die gängigsten Bestimmungen sind;
- das Vorkaufsrecht;
- die Kaufoption;
- das Drag-Along; und
- das Tag-Along Recht.
Die Idee hinter diesen Klauseln ist, dass man einerseits eine gewisse Kontrolle über die Aktionärsstruktur des Unternehmens sicherstellt (Vorkaufsrecht und Kaufoption) und andererseits damit vermeiden will, dass Mehrheitsaktionäre bei Verkaufsverhandlungen durch Minderheitsaktionäre blockiert werden können (Mitziehrecht) oder dass Minderheitsaktionäre mit ihren Aktien “mitziehen” (tag-along) können, wenn die Mehrheitsaktionäre ihren Anteil verkaufen (damit die Minderheit nicht mit neuen aussenstehenden Aktionären zurückbleibt).
Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht ist Standard in jedem ABV. Es bedeutet, dass wenn ein Aktionär Anteile an einen Dritten verkaufen will, er die Aktien zunächst allen bestehenden Aktionären zu den gleichen Bedingungen zum Verkauf anbieten muss. Nur wenn die bestehenden Aktionäre (die momentan nicht verkaufen wollen) keinen Gebrauch von ihrem Vorkaufrecht machen, darf der Aktionär, der verkaufen will, die Aktien Dritten anbieten bzw. verkaufen. Es kann vereinbart werden, dass bestimmte Aktionäre (z.B. Investoren) oder die Gesellschaft zuerst zum Kauf berechtigt sind und die übrigen Aktionäre nur ein zweitrangiges Vorkaufsrecht haben, oder dass – falls es mehr als einen kaufwilligen Anteilseigner gibt – von jedem interessierten Aktionär ein proportionaler Anteil erworben werden kann.
Die detaillierte Ausgestaltung des Vorkaufsrechts im ABV liegt im Ermessen der Parteien und insbesondere die Festlegung des Preises kann variieren. Beim sogenannten unbeschränkten Vorkaufsrecht hängt der Kaufpreis für die Aktien davon ab, wieviel ein Dritter bereit ist dafür zu zahlen. Das birgt die Gefahr von Umgehungen – zum Beispiel, wenn der verkaufende Aktionär mit einem Dritten einen überhöhten Preis vereinbart, der dann mit einem Gegengeschäft «entschädigt» wird. Aus diesem Grund wird im ABV oft vereinbart, dass der Preis dem fairen Marktwert der Aktie entsprechen und bei Uneinigkeit von einem unabhängigen Schätzer bestimmt werden soll.
Ausserdem müssen die Bestimmungen über die Benachrichtigung über die mögliche Verkaufsabsicht (Vorkaufsereignis) und die Ausübung des Vorkaufsrechts beachtet werden: Der verkaufende Aktionär muss zunächst die anderen Aktionäre über den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrags informieren und ihnen eine angemessene Frist (in der Regel 30-60 Tage) zur Ausübung des Vorkaufsrechts einräumen. Auch die Durchführung des Verkaufs an einen Dritten (einschliesslich der Verpflichtung dieses Dritten, dem ABV beizutreten) und die Mechanismen, falls einer oder mehrere der bestehenden Aktionäre ihr Recht ausüben (Prioritäten, proportionale Verteilung), sollten im ABV festgesetzt werden.
Das Vorkaufsrecht kann auch als sogenanntes Vorhandrecht ausgestaltet werden. In diesem Fall wird vereinbart, dass der Aktionär, der einen Verkauf beabsichtigt, die Aktien zuerst den anderen Aktionären anbieten muss, bevor sie Dritten angeboten werden können. Da in diesem Fall kein Angebot eines Dritten zur Preisbestimmung vorliegt, ist es hier besonders wichtig, sich auf einen Preisbestimmungsmechanismus zu einigen.
Obwohl die Parteien etwas anderes vereinbaren können, ist es wichtig zu wissen, dass die Übertragung von Aktien im Zuge einer Erbschaft das das Vorkaufsrecht nicht auslöst (siehe Kaufoption).
Kaufoption
Die Kaufoption hat zwei Funktionen: (1) Bestimmtes unerwünschtes Verhalten zu bestrafen (z.B. kriminelle Handlungen, “Bad Leaver”) und (2) die Übertragung von Aktien an Dritte zu verhindern, wenn einem Aktionär etwas zustösst (z.B. Tod). Wie beim Vorkaufsrecht gibt diese Klausel den bestehenden Aktionären die Möglichkeit, die Aktionärsstruktur bzw. den Aktionärskreis zu kontrollieren.
Typischerweise haben alle bestehenden Aktionäre das Recht, die Aktien eines Aktionärs (meist anteilig) zu kaufen, wenn dieser Aktionär den ABV verletzt, eine Straftat begeht oder als sogenannter «Bad Leaver» (z.B. fristlose Kündigung eines mitarbeitenden Aktionärs wegen untragbaren Verhaltens) aus dem Unternehmen ausscheidet.
Das Gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter stirbt, insolvent wird oder sich scheiden lässt. Auch in diesen Fällen haben die anderen Gesellschafter das Recht, die bisherige Aktionärsstruktur zu schützen, da die Anteile sonst von Gesetzes wegen auf andere übertragen werden könnten.
Der Preis, den die kaufenden Aktionäre zahlen müssen, hängt in der Regel vom Ereignis ab. Im Falle von Tod, Insolvenz und Scheidung ist der Preis in der Regel der faire Marktwert. Für den Fall, dass die Option durch unerwünschtes Verhalten ausgelöst wird, kann jedoch vereinbart werden, dass der Preis z.B. nur der Nominalwert, der Bezugsbetrag oder ein bestimmter Prozentsatz des Bezugsbetrags ist. Auf diese Weise wird der Aktionär, der sich falsch verhalten hat bestraft, was den Aktionären generell einen Anreiz gibt, sich entsprechend zu verhalten.
Eine gut gestaltete Kaufoption stellt sicher, dass ein Mitgründer nicht einfach frühzeitig mit vielen Aktien aus dem Unternehmen aussteigen kann (good leaver / bad leaver, “founders vesting”), und schützt die Gesellschafter vor Auseinandersetzungen mit Erben oder Konkursämtern. Professionelle Investoren verlangen in der Regel immer, dass eine solche Regelung in den ABV aufgenommen wird.
Drag-Along Klausel
Die Drag-Along Klausel (Mitziehklausel) schützt den Mehrheitsaktionär oder eine Gruppe von Aktionären, der/die (typischerweise) mehr als 50 % hält, wenn er/sie seine/ihre Anteile verkaufen möchte (“Mehrheitsaktien”). Die Drag-Along Klausel gibt der Mehrheit das Recht, die anderen Gesellschafter zu verpflichten, ihre Anteile ebenfalls an den Käufer der Mehrheitsaktien verkaufen müssen. Die Drag-Along Klausel muss immer zu einem Verkauf von 100% der Anteile an der Gesellschaft führen. Der Grund für diese Klausel ist, dass es in der Regel einfacher ist, einen Käufer für 100 % des Unternehmens zu finden als für z. B. 70 % und dass der Besitz der Mehrheit dem Mehrheitsaktionär oder der Gruppe mir der Mehrheit die Möglichkeit gibt einen vollständigen Exit zu erzwingen.
Eine Drag-Along Klausel kann auch eine bestimmte Mindestbewertung für den Exit beinhalten, damit ein Minderheitsaktionär nicht gezwungen werden kann, Aktien zu einem (zu) niedrigen Preis verkaufen zu müssen. Ausserdem sind die Verpflichtungen (z. B. Gewährleistungen), denen die Minderheitsaktionär im Falle eines Verkaufs ausgesetzt sind, in der Regel begrenzt.
Tag-Along Klausel
Das Mitverkaufsrecht (Tag Along Right) schützt die Minderheitsaktionäre. Möchte eine bestimmte Anzahl Aktionäre ihre Aktien verkaufen (z.B. 50% aller Aktien), hat die Minderheit das Recht zu verlangen, ass der Käufer auch ihre Aktien zu den gleichen Bedingungen kauft. Stimmt der Käufer nicht zu, darf auch der ursprünglich verkaufende Gesellschafter keine Anteile an den jeweiligen Käufer verkaufen.
Die Schwelle, ab der das Tag Along Right ausgelöst wird, kann variieren. In der Regel wird das Tag Along Right nur ausgelöst, wenn mindestens 50% aller Anteile des Unternehmens verkauft werden. Zusätzlich (oder alternativ) dazu beobachten wir oft auch ein anteilmässiges Mitverkaufsrecht. Das heisst wenn ein Aktionär einen Teil seiner Aktien verkauft, der total mehr als 10% aller Aktien der Gesellschaft ausmacht, die verbleibenden Aktionäre anteilig mitverkaufen dürfen. Das heisst, wenn ein Aktionär 40% seiner Aktien verkauft, die insgesamt 20% aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, können die anderen Aktionäre ebenfalls einen gleichen Anteil, also 40% ihres Anteils, verkaufen.