Unternehmen ohne Niederlassung in der EU müssen einen EU Vertreter benennen, wenn sie in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Wir unterstützen Unternehmen mit dem EU Vertreter–as-a-Service.
In gewissen Fällen ist der EU Vertreter gesetzlich zwingend vorgesehen. Wird ein solcher nicht benannt, kann die Aufsichtsbehörde eine Benennung erzwingen und Geldbussen verhängen.
Wir nehmen alle datenschutzrechtlichen Anfragen von Betroffenen und Behörden entgegen und leiten diese verlässlich und schnell inklusive einer ersten Einschätzung weiter.
Da der EU Vertreter erste Anlaufstelle für Behörden und Betroffene ist, verfügen unsere Experten über fundiertes Wissen im Datenschutzrecht und können Anfragen professionell einordnen.
Als EU Vertreter helfen wir, die Anforderungen gemäss Art. 27 DSGVO für Unternehmen zu erfüllen.
Offizielle Benennung zum EU Vertreter für alle EU Mitgliedsstaaten.
Offizielle Anlaufstelle für DSGVO Angelegenheiten (Behörden, betroffene Personen) mit Weiterleitung an das Unternehmen im bevorzugten Kommunikationskanal.
Erste rechtliche Klassifizierung von Anfragen.
Bereitstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten auf Anfrage der Aufsichtsbehörde.
Inhaltliche Bearbeitung von Anfragen durch unsere Datenschutzexperten.
Erstellen und aktualisieren des Verarbeitungsverzeichnisses.
Rechtliche Beratung in Datenschutzthemen und anderen EU regulatorischen Anfragen.
Wir sind ein wachsendes Team von 30+ Rechtsberatern. Einige unserer Experten:
(1) Passende Zeit auswählen
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